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Verkaufs- und Lieferbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN GEJE TRUCK HYDRAULICS BV

ARTIKEL 1 DEFINITION
In diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
1. Lieferant: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht GEJE TRUCK HYDRAULICS BV Handelsregisternummer 01132733.
2. Abnehmer: Jeder Abnehmer oder Auftraggeber des Lieferanten.

ARTIKEL 2 ANWENDBARKEIT
1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, finden auf alle mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen, Rechtsverhältnisse und Angebote diese Bedingungen Anwendung.
2. Etwaige Einkaufsbedingungen des Abnehmers werden ausdrücklich ausgeschlossen, unter der Gültigkeitserklärung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein oder für ungültig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung in vollem Umfang gültig. In einem solchen Fall sind Lieferant und Abnehmer verpflichtet, sich miteinander zu beraten, um die nichtige oder unwirksame Bestimmung zu ersetzen, wobei der Zweck und die Absicht der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich beibehalten werden.
4. Wenn schriftlich vereinbarte Bestimmungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, haben die vereinbarten Bestimmungen Vorrang, wobei die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch in vollem Umfang in Kraft bleiben.

ARTIKEL 3 ANGEBOTE UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN
1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind unverbindlich, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich und schriftlich etwas anderes angegeben. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferant eine Bestellung schriftlich angenommen oder bestätigt hat oder die Bestellung ausführt. Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind für die Dauer von zwei Wochen ab dem Datum des Angebots gültig, werden jedoch freibleibend abgegeben.
2. Angaben des Lieferanten in Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten oder sonstigen Unterlagen über Menge, Verpackung, Maße, Fassungsvermögen, Verbrauch, Gewicht, Farbe, Inhalt, Zusammensetzung, Preis usw. (alles im weitesten Sinne des Wortes) gelten nur als ungefähre Angaben und sind für den Lieferanten nicht verbindlich.
3. Der Lieferant haftet nicht für Irrtümer in und Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, die auf der Website des Lieferanten und/oder in Preislisten und/oder in Prospekten und/oder in Angeboten und/oder in Auftragsbestätigungen enthalten sind.
4. Die Angebote des Lieferanten beziehen sich ausschließlich auf das Angebot von technischen Produkten. Der Lieferant erbringt keine „Engineering“-Dienstleistungen oder Montagehilfe, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5. Die vom Lieferanten bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen, Schemata, Preislisten, Angebote usw. bleiben Eigentum des Lieferanten. Das Kopieren oder die Vervielfältigung im Ganzen oder in Teilen ist ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten nicht gestattet, und Dritten darf kein Zugang dazu gewährt werden. Das Gleiche gilt für die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten technischen Daten.
6. Alle Angebote beruhen, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf der Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeiten.
7. Mündliche Zusagen und Absprachen mit Mitarbeitern des Auftragnehmers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn und soweit er sie schriftlich bestätigt hat.

ARTIKEL 4 REKLAMATIONEN
1. Der Abnehmer ist verpflichtet, die gekauften Waren bei der Lieferung oder so bald wie möglich danach zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dabei hat der Abnehmer zu prüfen, ob die gelieferte Ware dem Vereinbarten entspricht, d. h.:
- ob die richtige Ware geliefert worden ist;
- ob die gelieferte Ware in Qualität und Quantität (z. B. die Anzahl und die Menge) dem Vereinbarten entspricht;
- ob die gelieferte Ware den vereinbarten Qualitätsanforderungen oder – falls diese fehlen – ob die gelieferte Ware den Anforderungen entspricht, die bei normalem Gebrauch und/oder für kommerzielle Zwecke gestellt werden können.
2. Werden sichtbare Mängel oder Unzulänglichkeiten festgestellt, hat der Abnehmer diese dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung schriftlich mitzuteilen.
3. Nicht sichtbare Mängel muss der Abnehmer innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung, jedoch spätestens 8 Tage nach Ablauf der Garantiezeit, schriftlich mitteilen.
4. Auch bei rechtzeitiger Reklamation bleibt die Verpflichtung des Abnehmers zur Zahlung und Abnahme der getätigten Bestellung(en) bestehen. Waren können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung an den Lieferanten zurückgeschickt werden.
5. Von der Reklamation ausgeschlossen sind:
- früher gelieferte Waren,
- noch zu liefernde Waren,
auch dann nicht, wenn diese Waren in Ausführung desselben (Kauf-)Vertrags geliefert wurden oder werden.

ARTIKEL 5 GARANTIE
1. Für Waren, die der Lieferant von Herstellern und Lieferanten bezieht und dem Abnehmer ohne weitere Be- oder Verarbeitung liefert, gilt die Garantie, die der jeweilige Hersteller oder Lieferant darauf gewährt. Garantieansprüche, die die vorgenannten Waren betreffen, leitet der Lieferant an den Hersteller oder Lieferanten weiter, auf dessen Urteil der Lieferant sich berufen wird.
2. Bei Reparatur- und Überholungsarbeiten, die vom Lieferanten durchgeführt werden, wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nur eine Garantie für die verwendeten Materialien gewährt.
3. In allen anderen Fällen garantiert der Lieferant für einen Zeitraum von 3 Monaten nach der Lieferung, dass die von ihm verkaufte Ware frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern ist. Liegt ein Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler vor, so hat der Abnehmer Anspruch auf Reparatur der Ware. Der Lieferant kann sich dafür entscheiden, die Ware zu ersetzen, wenn es Einwände gegen die Reparatur gibt. Der Abnehmer hat nur dann Anspruch auf Ersatz, wenn eine Reparatur der Ware nicht möglich ist.
4. Für Schäden, die sich aus einem Mangel der gelieferten Ware ergeben, gelten die in Artikel 11 genannten Haftungsbestimmungen.
5. Die Garantie erlischt, wenn der Abnehmer:
- bei der Montage/Installation der gelieferten Waren die Anweisungen des Herstellers oder Lieferanten nicht befolgt oder Arbeiten an den gelieferten Waren durchführt oder durchführen lässt
- die gelieferten Waren unsachgemäß und/oder nicht für den dafür vorgesehenen Zweck verwendet oder verwenden lässt.
Die Garantie erlischt auch, wenn die Ware absichtlich, durch Fahrlässigkeit oder durch Nachlässigkeit beschädigt wird, einschließlich der unsachgemäßen Verwendung der gelieferten Ware, sowie für alle daraus resultierenden Schäden.
6. Ersetzt der Lieferant zur Erfüllung seiner Garantieverpflichtungen Teile, so gehen die ersetzten Teile in das Eigentum des Lieferanten über.
7. Die angebliche Nichterfüllung der Garantieverpflichtungen durch den Lieferanten entbindet den Abnehmer nicht von seinen Verpflichtungen aus einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag.
8. Wenn der Abnehmer irgendeine Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag oder aus einer damit zusammenhängenden Vereinbarung ergibt, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Lieferant nicht mehr verpflichtet, irgendeine Garantie in Bezug auf irgendeine dieser Vereinbarungen, ungeachtet der Bezeichnung, zu leisten.

ARTIKEL 6 LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG
1. Angegebene Lieferzeiten gelten niemals als Fristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Abnehmer weder zu einer Entschädigung noch zu einer Stornierung der Bestellung oder einer Auflösung des Vertrags. Wird eine Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten, ist der Abnehmer berechtigt, den Lieferanten per Einschreiben in Verzug zu setzen und die Lieferung der Waren innerhalb von 10 Werktagen zu verlangen. Wenn der Lieferant in Verzug ist, ohne sich rechtsgültig auf höhere Gewalt zu berufen, und nicht innerhalb von 10 Werktagen liefern kann, ist der Abnehmer berechtigt, den Vertrag nach Ablauf der genannten 10 Tage schriftlich aufzulösen.
In diesem Fall ist der Lieferant nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Eine Auflösung des Vertrags kann nicht erfolgen, wenn der Abnehmer dem Lieferanten eine andere Frist zur Erfüllung der Lieferverpflichtung setzt und diese Frist vom Lieferanten ausdrücklich angenommen wird.
2. Alle Lieferungen innerhalb der Niederlande und innerhalb der EU erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, Ex Works (Ab Werk) gemäß Incoterms 2020 und gelten als erfolgt, sobald der Abnehmer vom Lieferanten die Mitteilung erhält, dass die Waren am Geschäftssitz des Lieferanten eingetroffen sind oder sich dort befinden. Die Gefahr für die Waren geht in dem Moment über, in dem der Abnehmer vom Lieferanten die Mitteilung erhält, dass die Waren beim Lieferanten eingetroffen sind oder sich bei ihm befinden.
3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung im Erdgeschoss des Sitzes des Lieferanten.
4. Lieferungen außerhalb der EU erfolgen Free Carrier (Frei Frachtführer) gemäß Incoterms 2020, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. In diesem Fall geht die Gefahr der Ware mit der Übergabe an das Transportunternehmen über.
5. Wird der Transport durch den Lieferanten oder den Abnehmer organisiert, werden die Waren auf Gefahr des Abnehmers befördert. Erteilt der Abnehmer keine rechtzeitigen Anweisungen bezüglich der Versandart, steht es dem Lieferanten frei, die Versandart zu wählen.
6. Verlangt der Abnehmer, dass die Lieferung einer Bestellung auf eine andere als die übliche Art und Weise erfolgt, z. B. durch Eilzustellung oder Sondertransport, oder wenn besonderes Verpackungsmaterial erforderlich ist, so werden die damit verbundenen Kosten dem Abnehmer in Rechnung gestellt.
7. Der Lieferant ist berechtigt, verkaufte Waren in Teilen zu liefern. Werden die Waren in Teilen geliefert, ist der Lieferant berechtigt, jedes Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
8. Der Abnehmer ist verpflichtet, die gekaufte Ware zu dem Zeitpunkt anzunehmen, an dem sie ihm geliefert oder ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird. Verweigert der Abnehmer die Annahme der Ware oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, so wird die Ware auf Gefahr des Abnehmers gelagert. In diesem Fall hat der Abnehmer alle zusätzlichen Kosten, einschließlich der Lagerkosten, zu zahlen, unbeschadet der Forderung des Lieferanten im Zusammenhang mit den gelieferten Waren. Der etwaige Schaden, der dem Lieferanten in diesem Fall entsteht, kann dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden, wobei mindestens ein Pauschalbetrag von EUR 250 für den Schaden zu zahlen ist.

ARTIKEL 7 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt sein Eigentum, bis der Abnehmer alle seine Zahlungsverpflichtungen aus den mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufverträgen erfüllt hat. Der Lieferant behält sich zudem das Eigentum an diesen Waren vor, bis etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund der Nichterfüllung der im ersten Satz genannten Verträge durch den Abnehmer beglichen sind.
2. Solange das Eigentum an den Waren nicht auf den Abnehmer übertragen wurde, ist es dem Abnehmer nicht gestattet, die vom Lieferanten gelieferten Waren zu veräußern, zu verpfänden oder einem Dritten irgendein Recht daran einzuräumen. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung (goederenrechtelijke werking). Unbeschadet des vorgenannten Eigentumsvorbehalts gehen die Gefahren zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Abnehmer über.
3. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht die begründete Befürchtung, dass er dies nicht tun wird, ist der Lieferant berechtigt, die gelieferten Waren, für die der Eigentumsvorbehalt gilt, beim Abnehmer oder bei Dritten, die die Waren für den Abnehmer aufbewahren, abzuholen oder abholen zu lassen. Wenn die vom Lieferanten gelieferten Waren bereits in einer dem Abnehmer gehörenden Sache installiert wurden, muss der Abnehmer die verkauften Waren auf erste Aufforderung des Lieferanten demontieren und dem Lieferanten zur Verfügung stellen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, diese Demontage selbst vorzunehmen. Die Kosten für diese Demontage gehen zu Lasten des Kunden.
Der Abnehmer ist verpflichtet, bei der Rücknahme mitzuwirken, unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von 10 % des Betrages, den er dem Lieferanten schuldet, für jeden Tag, an dem die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht vollständig an den Lieferanten zurückgegeben wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 175 pro Tag.
4. Wenn Dritte ein Recht an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren begründen oder geltend machen wollen, ist der Abnehmer verpflichtet, den Lieferanten so schnell wie vernünftigerweise erwartet werden kann, darüber zu informieren.

ARTIKEL 8 PREIS
1. Die angegebenen Preise gelten für die Lieferung ab Joure und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie eventueller Versand- und Verpackungskosten. Der Abnehmer erkennt an, dass die vorgenannten Steuern und Kosten zu seinen Lasten gehen und vom Lieferanten in Rechnung gestellt werden können.
2. Tritt zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und des Kaufs, auch wenn der Lieferant ein verbindliches Angebot abgegeben hat, oder zwischen dem Zeitpunkt des Kaufs und der Lieferung eine Erhöhung des Preises der angebotenen oder verkauften Waren infolge von Ursachen ein, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat, zum Beispiel infolge einer Erhöhung der Materialpreise, der Produktionskosten, der Einfuhrzölle, der Steuern, der Wechselkurse ausländischer Währungen, der Transportkosten und dergleichen, ist der Lieferant berechtigt, diese weiterzuleiten.
3. Der Abnehmer ist verpflichtet, jeden Mehrpreis zu erstatten, der sich aus einer Änderung der ursprünglichen Bestellung ergibt, unabhängig davon, ob dies vom Abnehmer gewünscht wird.

ARTIKEL 9 BEZAHLUNG
1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
2. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vom Abnehmer eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen, Waren per Nachnahme zu versenden oder zu verlangen, dass der Abnehmer zur Zufriedenheit des Lieferanten eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen leistet. Der Abnehmer ermächtigt den Lieferanten hiermit ausdrücklich und unwiderruflich, diese Sicherheit im Namen des Abnehmers für sich selbst zu begründen. Eine Vorauszahlung kann nur mit der Schlussrechnung und nicht mit Zwischenrechnungen verrechnet werden.
3. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Lieferung der Waren bis zum Eingang der vollständigen Zahlung auszusetzen.
4. Eine Beanstandung oder ein Verzug bei der Vertragserfüllung durch den Lieferanten und/oder der Rechnung berechtigt den Abnehmer nicht, seine Zahlung auszusetzen.
5. Beanstandungen von Rechnungen sind dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen, andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Abnehmer die Rechnung als korrekt akzeptiert hat.
6. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist beim Lieferanten eingegangen ist, ist der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug und schuldet der Abnehmer dem Lieferanten ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 12 % pro Jahr auf den geschuldeten Betrag, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die sofortige Zahlung des fälligen Betrags nebst Zinsen und Kosten der außergerichtlichen oder gerichtlichen Eintreibung zu verlangen. Die Kosten der außergerichtlichen Eintreibung werden zwischen den Parteien auf 15 % der Hauptsumme mit einem Mindestbetrag von EUR 250 festgelegt, unbeschadet der auf diese Kosten anfallenden Mehrwertsteuer, die im Falle einer gerichtlichen Eintreibung zusätzlich zu den Gerichtskosten fällig wird.
7. Alle vom Abnehmer an den Lieferanten geleisteten Zahlungen dienen zunächst zur Begleichung der geschuldeten Kosten, dann zur Zahlung des (pauschalen) Schadensersatzes, dann zur Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und schließlich zur Zahlung der Hauptsumme.
8. Im Falle des Konkurses, des Zahlungsaufschubs oder der Anwendung der gesetzlichen Umschuldungsregelung vom oder für den Abnehmer oder eines Antrags darauf werden alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer – aus welchem Grund auch immer – sofort fällig und zahlbar.
9.Der Abnehmer verzichtet auf jegliches Recht auf Verrechnung, Ermäßigung, Aussetzung und/oder Aufrechnung.
10. Der Abnehmer ist verpflichtet, alle Kosten zu erstatten, die dem Lieferanten in angemessener Weise im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren entstehen, in dem der Abnehmer ganz oder zum überwiegenden Teil verurteilt worden ist. Diese Kosten umfassen in jedem Fall die Kosten für externe Sachverständige, Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte, auch soweit diese Kosten den vom Gericht zuerkannten Betrag übersteigen.

ARTIKEL 10 STORNIERUNG UND RÜCKGABE
1. Eine Stornierung von Waren ist nur möglich, wenn dies mit dem Lieferanten im Voraus schriftlich vereinbart wurde, unbeschadet der anderen in diesem Artikel enthaltenen Bedingungen. Produkte können bis zu 1 Monat nach dem Versanddatum zurückgegeben werden, ohne dass eine Stornogebühr anfällt. Wenn der Lieferant die Produkte 1 Monat oder später nach dem Versanddatum zurückerhält, wird eine Stornogebühr von 15 % des Nettoverkaufspreises berechnet. Wenn der Lieferant die Artikel 2 Monate nach dem Versanddatum zurückerhält, beträgt diese Gebühr 25 %. Nach 3 Monaten können die Artikel nicht mehr zurückgegeben werden.
2. Der Lieferant nimmt keine Produkte zurück:
- die beschädigt sind;
- die bereits eingebaut wurden;
- deren Verpackung beschädigt oder verschmutzt ist oder fehlt;
- die nachweislich nicht vom Lieferanten geliefert wurden;
- mit einem Verkaufswert von weniger als EUR 25 netto ohne MwSt. pro Artikel.
3. Wenn der Abnehmer Waren zurückgeben möchte, muss er dies dem Lieferanten schriftlich mitteilen und die Kaufrechnungen/Referenz beifügen.
4. Die Rücksendung wird vom Lieferanten bearbeitet, sofern sie innerhalb von 14 Tagen nach dem Lieferdatum in seinem Besitz ist, wobei der Abnehmer die gesamten Transportkosten trägt.
5. Vom Abnehmer irrtümlich bestellte Waren können innerhalb von 14 Tagen nach dem Lieferdatum zurückgegeben werden, vorausgesetzt, sie sind ungeöffnet, originalverpackt, unbenutzt, mit allen relevanten Dokumenten versehen und mit den Lieferscheinen versehen. Im Falle einer Rücksendung behält sich der Lieferant das Recht vor, dem Abnehmer die Bearbeitungs- und Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen.
6. Produkte und/oder Waren, die der Lieferant speziell für den Abnehmer bestellt hat, können vor der Lieferung nicht storniert werden.

ARTIKEL 11 HAFTUNG
1. Die Haftung des Lieferanten ist jederzeit auf den Betrag beschränkt, der durch seine Versicherung gedeckt ist, sofern und soweit die Haftung durch seine Versicherung gedeckt ist. Falls die Versicherung im jeweiligen Fall keine Deckung bietet oder nicht zur Zahlung der Versicherungssumme übergeht, ist die Haftung des Lieferanten jederzeit auf den Rechnungsbetrag beschränkt.
2. Der Lieferant haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, die dem Abnehmer oder Dritten infolge von Mängeln an den gelieferten Waren entstehen, einschließlich Folgeschäden, entgangenem Gewinn, erlittenen Verlusten, entgangenen Einsparungen und Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen
3. Der Lieferant kann in keinem Fall für Schäden haftbar gemacht werden, die durch falsche Anweisungen eines Mitarbeiters oder Vertreters des Lieferanten entstanden sind.
4. Der Lieferant haftet auch nicht für den Betrieb von Maschinen und/oder Anlagen, wenn vom Lieferanten gelieferte Waren eingesetzt und/oder montiert werden.
5. Der Lieferant haftet in keiner Weise für (Zeichen-)Fehler in Zeichnungen, Diagrammen usw., die dem Abnehmer zur Verfügung gestellt werden können. Der Lieferant ist auch unter keinen Umständen verantwortlich für den Entwurf und/oder die Konstruktion und/oder den Betrieb von Maschinen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten vereinbart.
6. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen des Lieferanten gelten nur dann nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Geschäftsleitung zurückzuführen ist.
7. Jede Forderung des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten verjährt nach 1 Jahr und erlischt nach 2 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Forderung.

ARTIKEL 12 HAFTUNGSFREISTELLUNG
1. Der Abnehmer stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags einen Schaden erleiden, dessen Ursache anderen als dem Lieferanten zuzuschreiben ist.
2. Sollte der Lieferant aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Abnehmer verpflichtet, den Lieferanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beizustehen und unverzüglich alles zu tun, was von ihm in diesem Fall erwartet werden kann. Ergreift der Abnehmer keine angemessenen Maßnahmen, ist der Lieferant berechtigt, dies ohne Inverzugsetzung selbst zu tun. Alle Kosten und Schäden, die dem Lieferanten und Dritten daraus entstehen, gehen ganz zu Lasten und auf Risiko des Abnehmers.

ARTIKEL 13 AUFLÖSUNG
1. Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
– der Abnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt;
– dem Lieferanten nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die ihn befürchten lassen, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen wird. Besteht der begründete Anlass zu der Befürchtung, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, ist eine Aussetzung nur insoweit zulässig, als dies durch die Nichterfüllung gerechtfertigt ist;
– der Abnehmer beim Abschluss des Vertrags aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu leisten, und diese Sicherheit nicht oder nur unzureichend geleistet wird. Sobald die Sicherheit geleistet wurde, erlischt die Befugnis zur Aussetzung, es sei denn, diese Erfüllung wurde dadurch unangemessen verzögert;
– durch den Verzug des Abnehmers vom Lieferanten nicht mehr verlangt werden kann, dass er den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfüllt;
– im Falle der Liquidation, des (beantragten) Zahlungsaufschubs oder des Konkurses des Abnehmers, der Pfändung zu Lasten des Abnehmers – wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird –, der Umschuldung oder jedes anderen Umstands, aufgrund dessen der Abnehmer nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann;
2. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag zu aufzulösen oder auflösen zu lassen, wenn sich Umstände ergeben, die von der Art sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird oder nicht mehr nach den Erfordernissen der Angemessenheit und Billigkeit verlangt werden kann, oder wenn sich andere Umstände ergeben, die von der Art sind, dass die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr nach den Erfordernissen der Angemessenheit verlangt werden kann;
3. Wird der Vertrag aufgelöst, so werden die Forderungen des Lieferanten an den Abnehmer sofort fällig. Wenn der Lieferant die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, bleiben seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche bestehen.
4. Wenn der Lieferant zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, ist der Lieferant in keiner Weise zum Ersatz von Schäden und Kosten verpflichtet, die auf irgendeine Weise entstanden sind. Im Falle einer Auflösung durch den Lieferanten hat der Lieferant Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die direkt und indirekt dadurch entstanden sind.

ARTIKEL 14 HÖHERE GEWALT
1. Der Abnehmer kann vom Lieferanten keine Erfüllung des Vertrags verlangen und der Lieferant haftet nicht für Schäden, wenn die Nichterfüllung, die verspätete Erfüllung oder die mangelhafte Erfüllung auf eine äußere Ursache zurückzuführen ist, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen ist (höhere Gewalt). Unter höherer Gewalt des Lieferanten werden in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, alle Umstände verstanden, aufgrund derer die Erfüllung des Vertrages vom Lieferanten vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann, und darüber hinaus alle Umstände, die der Lieferant vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte und auf die der Lieferant keinen Einfluss nehmen kann, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Entscheidungen und Maßnahmen einer Behörde; das Fehlen erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder sonstiger Formalitäten jeglicher Art; Beschlagnahme; Arbeitskonflikte; krankheitsbedingter oder anderweitiger Personalmangel; fehlende oder verspätete Beförderung; Brand; Diebstahl; Verlust von Eigentum oder Zerstörung und/oder Beschädigung von Betriebsmitteln oder Daten; das vollständige oder teilweise Fehlen von lebensnotwendigen Gütern wie Gas, Wasser, Elektrizität und Kommunikationsleitungen; Streiks beim Lieferanten oder seinen Zulieferern; das Fehlen von Rohstoffen, Materialien und anderen Gegenständen oder Dienstleistungen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sowie Preiserhöhungen von mehr als 3 % dieser Rohstoffe, Materialien und anderen Gegenstände oder Dienstleistungen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind; unvorhersehbare Stagnation bei Zulieferern oder anderen Dritten, von denen der Lieferant abhängig ist, und allgemeine Transportprobleme; Umstände, die es dem Lieferanten erschweren, seine Lieferverpflichtung zu erfüllen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Nichteinhaltung der vom Lieferanten festgelegten Qualitätsanforderungen für die von Dritten zu liefernden Produkte und die sich daraus ergebenden Folgen.
2. Der Lieferant ist zudem berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Lieferant seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
3. Während des Zeitraums, in dem höhere Gewalt die vollständige oder teilweise Erfüllung verhindert, werden die Lieferung und andere Verpflichtungen des Lieferanten ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Lieferanten aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als sechs Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.
4. Wenn der Lieferant bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder teilweise erfüllen kann, ist er berechtigt, das bereits Gelieferte oder das noch zu Liefernde gesondert in Rechnung zu stellen, und der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

ARTIKEL 15 VERSCHIEDENES
Die Nichtgeltendmachung der ihm zustehenden Rechte durch den Lieferanten bedeutet niemals einen Verzicht auf diese Rechte.
2. Alle persönlichen Daten werden nur vom Lieferanten und/oder seinen Konzerngesellschaften verwendet und niemals an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist für den Zahlungsverkehr und die Lieferung der Bestellung erforderlich. Der Lieferant und seine Konzerngesellschaften respektieren die Privatsphäre des Abnehmers und stellen sicher, dass die persönlichen Daten des Abnehmers vertraulich behandelt werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten verwendet werden, um ihn über Produktangebote des Lieferanten zu informieren, und zwar im weitesten Sinne des Wortes.

ARTIKEL 16 ANWENDBARES RECHT, STREITIGKEITEN
1. Auf alle vom Lieferanten geschlossenen Verträge findet niederländisches Recht Anwendung, auf das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend und, soweit zwingende Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, abweichend Anwendung finden. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten werden von dem zuständigen Gericht am Ort der Niederlassung des Lieferanten entschieden, einschließlich der Bestimmungen, die in dem Verfahren getroffen werden können, vorbehaltlich der Ausnahmen nach zwingendem Recht.

ARTIKEL 17 DATENSCHUTZ
1. Der Lieferant verarbeitet die im Rahmen der Auftragsdurchführung erhaltenen personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung. Der Lieferant wird die erhaltenen personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als die, für die sie erhalten wurden, verwenden und die Daten nicht länger als unbedingt erforderlich speichern. Für eine Erläuterung der Datenschutzrichtlinie des Lieferanten verweisen wir auf die Datenschutzbestimmungen. Die aktuellste Version ist auf der Website des Lieferanten (www.geje.nl) zu finden.
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